AGB für Sponsoren, Aussteller und Partner

AGB für Sponsoren, Aussteller und Partner

 

Übersicht

1. Veranstalter, Organisation und Geltungsbereich
2. Anmeldung und Zulassung
3. Leistungen und Preis
4. Stornierung und Nichtteilnahme
5. Zahlungsbedingungen
6. Standausrüstung, Gestaltung und Beschriftung (bei Selbstbau), Auf- und Abbau
7. Unteraussteller
8. Haftung
9. Werbung
10. Schlussbestimmung

 

1. Veranstalter, Organisation und Geltungsbereich

1.1. Für die komplette Organisation verantwortlich ist die Full-Service-AgenturICCOM International GmbH, CENTRAL TOWER MUNICH, Landsberger Str. 110, D-80339 München (im Folgenden "Agentur" genannt).

1.2. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Sponsoren, Ausstellern oder Förder-Partnern (im Folgenden "Vertragspartner" genannt) der Querdenker-Welt, des Kongresses, Veranstaltungen, Besichtigungen, Rahmenprogramm, Workshops und Seminaren (im Folgenden "Veranstaltung" genannt) und der Agentur. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Sponsors, Ausstellers oder Förder-Partners haben keine Gültigkeit.

2. Anmeldung und Zulassung

2.1. Die Anmeldung erfolgt auf dem entsprechenden Anmeldeformular für Sponsoren, Aussteller und Förder-Partner unter Anerkennung der hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anmeldung ist vollständig auszufüllen und an die Agentur zurückzusenden.

2.2. Mit der Anmeldung erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass seine Angaben für die Zwecke der Bearbeitung gespeichert, ausgewertet und im Zusammenhang hiermit auch an Dritte weitergegeben werden. Er verpflichtet sich auch zur Beteiligung an elektronischen Besuchererfassungs- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets verbreitet werden.

2.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere arbeits- und gewerberechtliche Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelungen des Wettbewerbsrechts. 

2.4. Der Eingang der Anmeldung wird von der Agentur schriftlich bestätigt. Die Anmeldung und die Bestätigung ihres Eingangs begründen noch keinen Anspruch auf die Lage oder Form des Standes. Insbesondere kann die Agentur nach Abstimmung mit dem Vertragspartner Änderungen der angemeldeten Standfläche und der Quadratmeter vornehmen, wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche überzeichnet wird oder eine komplette Neuaufplanung aufgrund neuer Gegebenheiten nötig ist. 

2.5. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Heizungen, Kabelkanäle und Feuerlöschkästen sowie andere vorhandene technische Einrichtung sind Bestandteile der zugewiesenen Standfläche. Über die Lage und Maße derselben muss sich der Vertragspartner ggfs. vor Ort unterrichten.

3. Leistungen und Preis

3.1. Die Leistungen und der Preis der einzelnen Sponsor-, Aussteller- und Partner-Pakete sind der entsprechenden Sponsor-, Aussteller- und Partnerbroschüre sowie dem Anmeldeformular zu entnehmen.

3.2. Diese richten sich nach dem jeweiligen Leistungsumfang sowie der Zielgruppe und Art der Veranstaltung.

4. Stornierung und Nichtteilnahme

4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Stornierung bis 12 Wochen vor Veranstaltungsdatum 60% des Rechnungsbetrages, bei Stornierung bis 8 Wochen vor Veranstaltungsdatum 80% des Rechnungsbetrages und bei Stornierung nach diesem Termin den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen. Ersparte Aufwendungen im Sinne des § 537 I S. 2 BGB sind damit abgegolten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Agentur der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. 

4.2. Die Agentur ist berechtigt, Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Vertragspartners die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird; hierüber hat der Vertragspartner die Agentur unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 

4.3. Die Agentur behält sich das Recht vor, für den Fall der Stornierung der Veranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Vertragspartner unverzüglich informiert und eine bereits gezahlte Vergütung an den Vertragspartner zurückerstattet. 

4.4. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aus organisatorischen Gründen zu verschieben, zu verkürzen oder zu verlängern. Der Vertragspartner hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Rückvergütung oder Schadensersatz.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Nach der Anmeldung und Rechnungstellung ist der entsprechende Betrag binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzl. MwSt. 

5.2. Wird einer der Zahlungstermine nicht eingehalten, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und über die Standfläche anderweitig zu verfügen.

6. Standausrüstung, Gestaltung und Beschriftung

6.1. Für die Art der Gestaltung sind die am Veranstaltungsort geltenden Vorschriften, insbesondere gewerberechtliche und baupolizeiliche Vorschriften, sowie die Vorschriften der Agentur maßgebend. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Gestaltungsmaßnahmen vorher mit der Agentur abzustimmen. 

6.2. Eine Standgestaltung, die den am Veranstaltungsort geltenden Vorschriften nicht entspricht, kann von der Agentur auf Kosten des Vertragspartners entfernt oder geändert werden. 

6.3. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbau-Endtermin abgeschlossen sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. 

6.4. Ausstellergüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf der Ausstellungsfläche befinden, können auf Kosten des Vertragspartners abtransportiert und auf Lager genommen werden.

7. Unteraussteller

7.1. Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes einem Vertragspartner überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Agentur berechtigt, die von ihm zu benennenden Unteraussteller in seinen Stand aufzunehmen. § 540 S.2 BGB findet keine Anwendung. Die von der Agentur genehmigte Aufnahme eines Unterausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Vertragspartner 50% des Paket-Preises zusätzlich zu entrichten. Die Agentur erteilt die Einwilligung erst, wenn der in Betracht kommende Unteraussteller durch schriftliche Anmeldung die Teilnahmebedingungen anerkannt hat. Der Unteraussteller unterliegt den selben Bestimmungen wie der Hauptaussteller. 

7.2. Der Hauptaussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller und deren Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Unterausstellers bleibt davon unberührt. Hauptaussteller und Unteraussteller haften der Agentur gegenüber als Gesamtschuldner.

8. Haftung

8.1. Der Vertragspartner belegt und benutzt die Ausstellungsfläche auf eigenes Risiko. Die Agentur haftet nicht für Schäden, Verluste, Unfälle, Kosten oder Ausgaben, die durch die Vertreter des Vertragspartners, Ausstellungsgegenstände oder Kongressteilnehmer verursacht werden oder dem Vertragspartner entstehen. 

8.2. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Agentur zulässig. 

8.3. Die Agentur haftet in jedem Falle nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

9. Werbung

9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, gemäß der Anmeldung seinen Stand während der Dauer der Ausstellung mit dem seiner Branche und Warengliederung entsprechenden Dokumentationen und Prospekten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb der zugeteilten Standfläche ausgestellt werden. Die Agentur ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zur Beanstandung Anlass geben könnten, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. 

9.2. Lautsprecherwerbung und Diapositiv-, Film- oder Videovorführungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. 

9.3. Der Vertragspartner sichert zu, dass die Benutzung seines Firmennamens, seines Firmenlogos sowie anderer Werbemaßnahmen markenrechtliche, firmenrechtliche und wettbewerbsrechtlich uneingeschränkt zulässig ist. Dieser Punkt bezieht sich nur auf die gebuchte Veranstaltung.

10. Schlussbestimmung

10.1. Nebenabreden, auch über die Aufhebung des Schriftformerfordernis, bedürfen der Schriftform. 

10.2. Beide Parteien vereinbaren München als Gerichtsstand und Erfüllungsort. 



Stand: 05. Februar 2009

 

17.06.2011, 16:16 von Unbekannt | 285 Aufrufe

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